Der Kauf einer Immobilie in Spanien unterscheidet sich vom Kauf einer Immobilie in Deutschland. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:
Der Anwalt: Sie können einen Anwalt Ihrer Wahl nehmen (gern sind wir Ihnen bei der Empfehlung behilflich). Der Anwalt wird recherchieren um herauszufinden, ob der Verkäufer der Immobilien auch der richtige Eigentümer ist, dass für die Immobilie alle notwendigen Genehmigungen vorliegen und dass es keine fälligen Aussenstände oder Prozesskosten gibt. Er wird sämtliche gesetzliche Angelegenheiten klären.
Kosten: Ihnen sollte bewusst sein, dass Sie in der Regel auf jede Immobilie die Sie in der spanischen Werbung sehen, mindestens 10% auf den Angebotspreis aufschlagen müssen um die entstehenden Kosten zu decken.
Wenn Sie Ihre Immobilie gefunden haben und alle Voraussetzungen, Konditionen und der Kaufpreis mit dem Verkäufer vereinbart worden sind, dann sind die daran gebunden 10% der Kaufsumme als Anzahlung zu tätigen. Dies gilt als offizielle Zustimmung, dass Sie die Immobilie tatsächlich kaufen möchten und der Verkäufer auch die Absicht hat an Sie zu verkaufen. Dieser Vorvertrag (Kauf-/Verkaufsabsicht) muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Sollten Sie oder Ihr Vertragspartner von diesem Vorvertrag zurücktreten, müssen die 10% an den jeweiligen Vertragspartner gezahlt werden. Diese Klausel schützt Sie vor anderen Interessenten, auch wenn diese ein höheres Angebot für die Immobilie abgeben. Die Klausel schützt auch den Verkäufer, weil die Immobilie umgehend aus dem Angebot genommen werden kann.
Bei der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages (Escritura) werden die verbleibenden 90% des Kaufpreises fällig. Unterzeichnet wird bei einem Notar zu einem Termin, den Sie mit dem Verkäufer bereits im Vorvertrag vereinbart haben. Handelt es sich bei dem Kauf um einen Neubau, wird der Bauherr gestaffelte Abschlagszahlungen verlangen. Die Zeitpunkte für die fälligen Abschlagszahlungen können variieren, da sie von den Fortschritten der beauftragten Baufirma abhängig sind.
Der Notar: ist ein von der spanischen Regierung bestellter Anwalt. Nur ein Notar kann die Unterzeichnung der gesetzlichen Dokumente bezeugen und vertritt sowohl den Käufer als auch den Verkäufer. Nur in seiner Gegenwart unterzeichnete Dokumente sind rechtskräftig. Die Gebühren betragen ungefähr 2% der Kaufsumme der Immobilie und sind zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages (Escritura) fällig.
Das Originaldokument, der unterschriebene und mit Siegel versehene notarielle Kaufvertrag verbleibt beim Notar. Dieser beantragt dann die notwendigen Änderungen beim Landeszentralregister. Der Käufer erhält eine rechtskräftige Kopie der „Escritura“. Dieses Dokument ist Ihr einziger Eigentumsnachweis für Ihren Kauf. Bewahren Sie es sicher auf. Die Eintragung der Änderungen im Landeszentralregister kann einige Monate dauern, abhängig von dem Gebiet in dem die Immobilie steht. Irgendwann wird Sie Ihnen aber zugestellt.
Die Nebenkosten: wie schon erwähnt, belaufen sich die Nebenkosten des Kaufes auf ca. 10% der Kaufsumme und setzen sich folgendermassen zusammen:
Die Grunderwerbssteuer beträgt einheitlich 7% auf den deklarierten Wert der Immobilie. Dieser deklarierte Wert ist im notariellen Kaufvertrag (Escritura) festgehalten und muss, gesetzlich festgelegt, innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung beglichen werden.
Die Gebühren beim Notar betragen ca. 2% der Kaufsumme der Immobilie. Zahlbar am Tag der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages (Escritura).
Die Plus-Valia Steuer ist eine Kapitalertragssteuer und wird gewöhnlich vom Verkäufer bezahlt. Sie wird errechnet auf Basis der Wertsteigerung des Landes und dem Einheitswert der Immobilie und ist eine einmalig Zahlung.
Ihre Anwaltsgebühren betragen ca. 1% des Kaufpreises der Immobilie und werden normalerweise beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages (Escritura) im Büro des Notars bezahlt.
Achtung: in Spanien gibt es kein Rechtsberatungsgesetz. Speziell für Deutsche ist es ungewöhnlich, dass in Spanien Gestorien, Immobilienmakler und Berater oder Vermittler rechtsberatend tätig werden können. In Deutschland bleibt dies nur den Anwälten vorbehalten. Jedoch verfügen diese nicht-anwaltlichen Berater fast nie über eine Haftpflichtversicherung, wo Sie im Falle einer schadensträchtigen Falschberatung Pech haben.